Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Club führt den Namen „PresseClub Ingolstadt e. V.“
  2. Sitz und Gerichtsstand sind in Ingolstadt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Club strebt die Kommunikation mit allen demokratischen Kräften und Einrichtungen an.
    Er widmet sich dem Meinungs- und Gedankenaustausch mit Vertretern des öffentlichen Lebens aus allen Bereichen unter besonderer Beachtung von Kultur, Völkerverständigung, Berufsausbildung und -förderung.
  2. Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Club besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern (nur natürliche Personen)
    2. fördernden Mitgliedern
    3. korrespondierenden Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliches Mitglied kann werden
    1. wer hauptberuflich als Journalist (Redakteur, Volontär) eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, die durch Tarifvertrag für Journalisten erfasst ist.
    2. wer als „fester freier Mitarbeiter“ im Sinne der Tarifverträge für Presseorgane (Tageszeitungen, Zeitschriften, Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, Agenturen, Rundfunk, Fernsehen) tätig ist oder war.
    3. wer hauptamtlich für Pressestellen von Behörden, Organisationen, Unternehmenu.a. tätig ist oder war.
    4. wer selbstständig überwiegend journalistisch tätig ist.
  4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Korrespondierende Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach §3 Nr. 2a, d erfüllen, jedoch außerhalb des Bereiches Ingolstadt tätig sein. Sie werden vom Vorstand berufen.
  6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat.
    Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. In beiden Fällen muss der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

§ 4 Aufnahmeverfahren

  1. Die Aufnahme muss mit Angaben zur Person und Tätigkeit des Bewerbers schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  2. Der Vorstand beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Aufnahme. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
    Er beträgt derzeit 60,– € pro Jahr.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Über Anträge auf Stundung entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  4. Pensionärinnen/Pensionäre, Teilzeitbeschäftigte und Lebenspartner/innen von Mitgliedern zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrages.
  5. Für Journalistinnen/Journalisten in Ausbildung ist die Mitgliedschaft kostenfrei.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung mit Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres,
    3. durch Feststellung des Vorstandes, dass ein Mitglied die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr erfüllt.
  2. Sie endet auch durch Ausschluss aus wichtigem Grund
    1. Als wichtige Gründe gelten:
      1. grobe Verstöße gegen Interessen und Ansehen des Clubs.
      2. Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages.
    2. Der Ausschluss erfolgt – auf Beschluss des Vorstandes – mit Zweidrittelmehrheit.
      Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung zu hören.
    3. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von wei Wochen nach Bekanntgabe gegen den Ausschluss Einspruch zur Mitgliederversammlung zu erheben. Diese ist innerhalb von vier Wochen unter Angabe des Einspruchs in der Ladung einzuberufen. – Es verbleibt beim Ausschluss, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten den Ausschluss in geheimer Abstimmung gutheißt.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Clubs sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Clubs.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des §3 Nr. 2a) und d. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder muss er dies tun.
  4. Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen.
  6. Der Clubvorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegen die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, bleibt aber so lange im Amt, bis der neugewählte Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Schatzmeister.
  3. Ein Ehrenvorsitzender hat im Vorstand beratende Stimme.
  4. Der Vorstand ist berechtigt,
    1. einen Club-Manager sowie
    2. einen Justitiar zu berufen, die – unbeschadet des §3 Nr. 3 der Satzung – die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes haben.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu berufen, der bei Vorstandssitzungen beratende Stimme hat.
  6. Der Vorsitzende beruft in der Regel die Vorstandssitzung innerhalb von acht Tagen ein.
    Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss er dies tun.
  7. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  8. Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und durch den Schatzmeister Bericht erstatten und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensübersicht der Mitgliederversammlung vorlegen.
  9. Die Vertretung nach §26 BGB obliegt dem Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand bedarf zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit diese einen Wert im Betrag von 5.500,– € (fünftausendfünfhundert Euro) übersteigen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung,
  10. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Clubaufgaben Personal mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einstellen.

§ 10 Wahl und Abberufung des Vorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstandes einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der den Wahlleiter bestimmt. Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen.
  2. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen geheim gewählt.
  3. Der Vorstand kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  4. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist das den Mitgliedern binnen 14 Tagen in einem Rundschreiben mitzuteilen.
  5. Bei Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlungeine Nachwahl vor.

§ 11 Ehrenamtlichkeit der Vereinsarbeit/Verwendung von Finanzen

  1. Jegliche Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Erstattungen an Mitglieder des Clubs beschränken sich auf den Ersatz entstandener Aufwendungen. Mitglieder des Clubs erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  2. Ebenso darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Protokollführung

  1. Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Der Vorstand muss etwaige Anträge auf Satzungsänderung der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich unter inhaltlicher Ankündigung in der Tagesordnung vorlegen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
  3. Alle Satzungsänderungen sind unverzüglich nach Beschlussfassung dem Finanzamt Ingolstadt mitzuteilen.

§ 14 Auflösung

  1. Ein auf Auflösung des Clubs gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.
  2. Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
  4. Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Bei Auflösung des Clubs fließt dessen Vermögen der Stadt Ingolstadt für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu, wobei bestimmt wird, dass das Clubvermögen zur Förderung des journalistischen Nachwuchses eingesetzt werden muss.
  6. Der eine Auflösung des Clubs verfügende Beschluss ist unverzüglich dem Finanzamt Ingolstadt mitzuteilen.

Ingolstadt, Februar 1997